Der Energieausweis
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von Joachim R. Seeberger (Spieler & Seeberger Immobilien)
Die Energieeffizienz von Wohngebäuden, aber auch von anders genutzten Gebäuden, spielt auf dem Immobilienmarkt eine immer größere Rolle.
Damit der Energieverbrauch von Häusern gesenkt werden kann, müssen sich Eigentümer und Käufer an die Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV) halten.
Mit Erlass der Energieeinsparverordnung ist ein Energieausweis, der den Energiebedarf eines Gebäudes näher erläutert, Pflicht.
Laut EnEV brauchen aber nicht alle Immobilieneigentümer einen Energieausweis:
Wer das Haus selbst bewohnt, kann auf den Ausweis verzichten. Nur wer vermietet oder das Haus verkaufen möchte, muss über den Energiebedarf des Gebäudes mittels eines Energieausweises aufklären.
Wer benötigt nun wann einen Energieausweis?
Der Energieausweis wurde für Bestandsgebäude ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht. Jeder Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Wohnhaus hat seitdem das Recht sich einen gültigen Energieausweis durch den Verkäufer oder Vermieter vorlegen zu lassen. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch auf einen Energieausweis.
Die Pflicht einen Energieausweis gegenüber potenziellen Käufern oder Mietern zugänglich zu machen besteht
| für Wohngebäude der Baufertigstellungs- jahre bis 1965: |
seit 1. Juli 2008 |
| für nach 1965 errichtete Wohngebäude: | seit 1. Januar 2009 |
| für Nichtwohngebäude: | seit 1. Juli 2009 |
Bei Wohngebäuden mit Bauantrag nach Februar 2002, hat der Eigentümer bereits einen Energiebedarfsausweis durch den jeweiligen Architekten, Bauingenieur oder Bauträger erhalten.
Auf Baudenkmäler ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung nicht anzuwenden.
In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss seit dem 1. Juli 2009 ein Energieausweis gut sichtbar angebracht werden.
Der Energieausweis



